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Regelmäßig stoße ich bei Kollegen auf recht eigenwillige Vorstellungen
zum Begriff Urheberrecht - speziell bei Übersetzern.
Wie wir sehen werden, ist das Urheberrecht für Technische Redakteure eigentlich kein
Thema.
Weil das Urheberrecht gerade in den Medien so hochkocht: Der aktuelle
Anlaß ist, daß kopiergeschützte Musik-CDs und (Film-) DVDs nicht mehr kopiert werden
sollen - konkret: Der Kopierschutz darf nicht umgangen werden. Das kann aber wohl
kaum bedeuten, daß man einen Titel nicht mehr vom Radio aufnehmen darf. Und wenn man
das Analogsignal von der Steroanlage abnimmt und der Soundkarte zuführt?
Recht beachtliche Klangqualität ist so auch möglich...
Was ist das Urheberrecht und was ist es nicht?
Das Urheberrecht soll geistige Schöpfungen schützen.
Ein zentraler Begriff dabei die Schöpfungshöhe:
Ein geistiges Werk unterliegt genau dann dem Urheberrecht,
wenn es die dafür nötige Schöpfungshöhe hat, also eine eigenständige
geistige Schöpfung des Autors ist.
Das ist die komplette Voraussetzung! Der Urheberrechtsschutz
gilt ab dem Augenblick, zu dem das geistige Werk für andere wahrnehmbar ist.
Grundsätzlich sind irgendwelche Anmeldeaktionen (wie nach dem amerikanischen
Copyright) überflüssig. Die nachvollziehbare Dokumentation des
Schöpfungsvorgangs ist aber sinnvoll,
damit der Schöpfer seine Urheberschaft nachweisen kann.
Ursprünglich war das Urheberrecht für literarische Werke gedacht.
Das Urheberrecht gehört auch zu den frühen internationalen Rechtsbegriffen -
seit der
Berner Übereinkunft aus dem späten 19. Jahrhundert.
In der Zeit davor hatte der Schöpfer eines Werks keinerlei Schutz,
wie das Beispiel der Schedelschen Weltchronik aus dem 16. Jahrhundert zeigt.
Ein geistiges Werk hat die nötige Schöpfungshöhe nicht,
wenn es eine mehr oder weniger zwingende Folge von anderweitigen Vorgaben ist.
Juristenwitz: Wann unterliegt ein juristischer Schriftsatz dem Urheberrecht?
Wenn er so haarsträubend ist, daß er eine eigenständige Schöpfung des Autors ist.
Ein ernstzunehmender juristischer Schriftsatz hat sich an die herrschende Meinung
zu halten und ist folglich keine eigenständige Schöpfung des Autors.
Genau deshalb unterliegen Bedienungsanweisungen nur ausnahmsweise dem Urheberrecht.
Sie beschreiben vorgegebene Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise.
Das heißt nicht, daß Bedienungsanleitungen völlig ungeschützt wären:
Druckt Ihr Konkurrent Ihre Bedienungsanleitung oder Ihren Katalog mehr oder weniger
unverändert nach, verstößt er beispielsweise gegen das
Wettbewerbsrecht.
Die Bestandteile des Urheberrechts
Das Urheberrecht besteht aus zwei Teilen:
- Die
Persönlichkeitsrechte stehen ausschließlich dem Autor zu.
Er kann sie nicht verkaufen, höchstens vererben. Zu den Persönlichkeitsrechten
gehört das Recht auf Nennung seines Namens oder auf die Unversehrtheit des Werkes.
So kann ein Autor verbieten, daß sein Werk auf die
neue Rechtschreibung umgestellt wird.
Ob er das beim Herausgeber durchsetzen kann, ist eine andere Frage.
- Die Verwertungsrechte kann der Autor
weitergeben,
sie also z.B. an einen Verlag verkaufen. Der Inhaber der Verwertungsrechte
kann allein bestimmen, in welcher Form das Werk vervielfältigt werden darf.
Der letzte Satz sollte so manchem Mißverständnis den Boden entziehen:
Daraus, daß der Inhaber der Verwertungsrechte an einer bestimmten Stelle
oder unter bestimmten Umständen eine kostenlose Vervielfältigung zuläßt,
können keinerlei weitergehende Vervielfältigungsrechte abgeleitet werden!
Das führte schon mehrfach zu Auseinandersetzungen in meiner Mailingliste u-litfor,
etwa als die Auseinandersetzung zwischen Karin Krieger und dem Piper-Verlag
durch die Presse ging: Eine Zeitung machte ihren Artikel in ihrer Website zugänglich.
Auf die Wiedergabe über die Mailingliste reagierte ich ausgesprochen hart
und warf den Schuldigen aus dem Verteiler - ein entsprechender Hinweis steht
seit langem im FAQ von u-litfor.
Ein Hinweis auf die URL des Artikels dagegen war völlig OK.
Urheberrecht und Software
Das Urheberrecht wurde zwar nicht dafür geschaffen, aber darauf ausgedehnt:
den Schutz von Software. Die Nachteile dieser Konstruktion
bemerkte
Microsoft im Jahr 2000 und reagierte
mit höchst kundenunfreundlichen Methoden. Diese deutsche Rechtskonstruktion
ist völlig anders als die amerikanische. Das führt dazu, daß wesentliche Teile
der meisten Software-Lizenzverträge nach hiesigem Recht
unzulässig sind.
So versuchen manche Hersteller, den
Weiterverkauf von Software zu verbieten.
Diese Beschränkung ist regelmäßig unzulässig, weil die Verleihung eines
zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechtes gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr
als Kauf gilt und der Inhaber der Urheberrechte mit dem in Verkehr bringen
der Lizenz seine Rechte verwirkt hat - abgesehen vom Recht der Vervielfältigung.
Urheberrecht und Übersetzer
Das Übersetzen eines urheberrechtlich geschützten Werkes kompliziert die
juristischen Zusammenhänge, weil die Urheberrechte des Autors und des Übersetzers
nebeneinander stehen: Das Übersetzen eines urheberrechtlich geschützten Werkes
ist eine eigenständige geistige Schöpfung.
Die Frage, ob übersetzt werden darf, betrifft wohl wesentlich
die Persönlichkeitsrechte des Autors - schließlich wird sein Werk dabei verändert
und dagegen kann er sich wehren.
Die Verwertung der Übersetzung betrifft auch die Verwertungsrechte des Autors.
Daneben steht das komplette Urheberrecht des Übersetzers.
Für mich ist es immer wieder geradezu erschütternd, wie wenig gerade literarische
Übersetzer sich mit dem Urheberrecht auseinandersetzen. Sie akzeptieren einfach
die Verträge der Verlage und machen sich keinerlei Gedanken über ihre rechtlichen
Möglichkeiten. So könnten sie die Verwertungsrechte nach einer gewissen Zeit
zurückrufen und sich so die Möglichkeit schaffen, ein vergriffenes Werk nach ein
paar Jahren in einem anderen Verlag wieder zu veröffentlichen.
So lange sich diese Berufsgruppe in so großem Maß als Künstler ohne materielle
Interessen begreift, wird sich an den erbärmlichen materiellen Randbedingungen
nichts ändern: Als Raumpfleger zu arbeiten ist gewöhnlich profitabler.
Verweise:
- [1] Harke, D.: Ideen schützen lassen? Patente - Marken - Design - Werbung -
Copyright.
- München, 2000 [Beck-Rechtsberater im dtv, ISBN3-423-05642-8, DM 29,80]
- [2] Informationen zum Urheberrecht im Internet
- zusammengestellt vom Institut für Rechtsinformatik der Universität des
Saarlandes
- [3] Institut für Urheber-
und Medienrecht e.V.
- [4] Hansen, Sven; Heidrich, Joerg: Alles bleibt anders -
Neues urheberrecht verunsichert Verbraucher
- In: c't 21/2003, S. 60ff
- [5] BVDW: Materialien zum Urheberrecht
- [6] iRights - Unrheberrecht in der digitalen Welt
- [6] Himmelein, Gerald; Heidrich, Joerg: Die Grenzen
des Erlaubten. Ratgeber: Privatkopien, Tauschbörsen, Abmahnungen
- In: c't 5/2006, S. 110ff
- [7] (Ohne Autorenangabe): Was tun, wenns brennt?
Erwachsene und Kinder tauschen Musik, Filme und Spiele illegal im Internet.
Es hagelt Anzeigen. So reagieren Sie richtig.
- In: Finanztest 5/06, S. 22ff
- [8] Cebulla, Manuel: Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher
- Berlin 2007 (173 Seiten, 23,- EUR, ISBN 978-3-86573-319-1)
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